Satzung des MGV Liederkranz Brand e. V. mit Beitragsordnung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Männergesangverein Liederkranz Brand e. V." (nachfolgend
kurz "MGV" genannt) und hat seinen Sitz in Markt Eckental - Ortsteil Brand.
2. Der Verein ist beim Amtsgericht Fürth Vereinsregister (VR 20740) eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
1. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges.
2. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
a) Durchführung von regelmäßigen Singstunden.
b) Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit der eigenen
Nachwuchsorganisation.
c) Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.
d) Teilnahme an Wertungssingen.
e) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an
Veranstaltungen kultureller Art.
f) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austausches.
3. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und
konfessionellen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
4. Der Verein ist Mitglied des Fränkischen Sängerbundes e. V.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 ff. in der jeweiligen Fassung der
Abgabenverordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf
keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Dem MGV gehören an
a) aktive Mitglieder,
b) passive Mitglieder,
c) fördernde Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder.
2. Aktive Mitglieder sind die Sänger sowie die Mitglieder des Vorstands.
3. Passive Mitglieder sind ehemalige Sänger.
4. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins
ideell und materiell fördern.
5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Chorgesang und den Verein besondere
Verdienste erworben haben und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung auf Vorschlag
des Vorstands zu Ehrenmitgliedern, Ehrenvorständen oder Ehrenchorleitern ernannt worden
sind.
6. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden:
a) wer mindestens 40 Jahre als aktiver Sänger im Verein mitgewirkt hat,
b) wer sich um die Belange des MGV in besonderer Weise verdient gemacht hat.
§ 5 Aufnahme
1. Die Aufnahme als Mitglied in den MGV bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand.
Als Mitglied kann in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins
anerkennt und fördern will. Über den Antrag, der bei Personen unter 18 Jahren durch die/den
Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein muss, entscheidet der Vorstand.
2. Mit dem Antrag auf Aufnahme in den MGV anerkennt das Mitglied diese Satzung und die
von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen. Gegen eine
ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung endgültig.
3. Mit dem Beitrittantrag eines Mitglieds nimmt der Verein die erforderlichen
personenbezogenen Daten, wie Adresse, Geburtsdatum und Bankverbindung auf. Diese
Informationen werden in den vereinseigenen EDV-Systemen im ausschließlichen
Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Vorsitzenden und des Kassenwarts
gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für
Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliederverwaltung und Durchführung
des Chorbetriebes.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der
Mitgliederliste.
a) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei
Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
b) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im
Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung
des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht
beglichen sind. Die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Mahnung und
Streichung gelten als zugestellt, wenn sie an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes
gesandt wurden.
c) Ein Mitglied, das seinen Beitragspflichten trotz Mahnung nicht nachkommt, gegen die
Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des MGV verstoßen oder durch sein
Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat, kann durch den
Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
d) Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu
gewähren. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands
Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung.
2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein.
Entrichtete Beiträge werden nicht erstattet.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht
a) nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen
und Veranstaltungen des MGV teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche
allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu
nehmen;
b) sich von der Chorleitung des Vereins gesanglich aus- und fortbilden zu lassen;
c) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten,
die durch den MGV verliehen werden.
d) Den aktiven Mitgliedern wird zur eigenen Hochzeit und zum fünfzigsten Geburtstag,
sowie allen Mitgliedern ab dem sechzigsten Geburtstag alle fünf Jahre ein Ständchen
dargebracht. Die Verpflichtung beschränkt sich auf den Markt Eckental und die nähere Umgebung.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des MGV nachhaltig zu
unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
3. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Gesangsproben teilzunehmen und sich an den
gesanglichen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen. Der Vorstand erklärt das Mitglied
nach einjähriger Nichtteilnahme an den Gesangsproben und Auftritten zum passiven Mitglied.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten finanziellen Beitragsleistungen zu erbringen.
5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst im
Zeitraum Januar bis März statt. Die Mitglieder werden durch den Vorstand unter Angabe
einer Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor Durchführung der Versammlung schriftlich eingeladen. Einladungen zur Mitgliederversammlung sind an die zuletzt von Seiten des
Mitglieds dem Verein gegenüber benannte Adresse zu richten. Der Vorstand ist berechtigt,
die schriftliche Einladung auch an eine vom Mitglied benannte E-Mail-Adresse zu senden.
2. Der Vorstand kann bei besonderem Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung
gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt. Der Vorstand ist berechtigt, die Einladungsfrist
für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu
verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich
wird.
3. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Die Tagesordnung kann durch
Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden;
dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Dringlichkeitsanträge bedürfen der ausdrücklichen
Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder.
4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
b) die Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer,
c) die Genehmigung der Haushaltsführung und vorgestellter Grundsätze für die künftige
Finanzplanung des Vereins,
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, den Erlass und die Änderung von
Beitragsordnungen,
e) die Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des Vorstands,
soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt
werden,
f) die Entlastung des Vorstands,
g) die abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und
Mitgliederausschlüsse in Einspruchsfällen nach §§ 5 und 6 dieser Satzung,
h) den Erlass und die Änderung einer Ehrenordnung,
i) den Anschluss oder Austritt zu Verbänden,
j) die Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern,
k) die Änderung der Satzung,
l) Auflösung des Vereins.
5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des MGV. Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist
ausgeschlossen. Juristische Personen als Fördermitglieder üben das Stimmrecht auch durch einen bevollmächtigten Vertreter aus. Die Bevollmächtigung ist vor Beginn der Versammlung
gegenüber dem Vorstand nachzuweisen.
6. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten
Vertreter geleitet. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen
bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
8. Abstimmungen sind grundsätzlich offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann
zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder gegenüber
dem Sitzungsleiter verlangt wird. Die Wahlen des Vorstands (§10 Abs. 1a) erfolgen geheim
und mittels Stimmzettel.
9. Über jede Mitgliederversammlung ist unverzüglich ein Protokoll zu erstellen, das vom
Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Kassenwart,
c) mindestens einem, höchstens drei weiteren Mitgliedern.
2. Die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung. Sind
weniger als drei weitere Vorstandsmitglieder vorhanden, so kann jede
Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl bis zum Ende der Wahlperiode vornehmen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende. Er ist alleinvertretungsberechtigt. Der
Vorsitzende bevollmächtigt ein weiteres Vorstandsmitglied zur Vertretung im
Verhinderungsfall.
4. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die
Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen
dieser Satzung zuständig ist oder gesetzliche Vorgaben zu erfüllen sind. Weiterhin ist der
Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
die Verpflichtung der Chorleitung sowie weiterer musikalischer Fachkräfte.
5. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen
Mitgliedern übertragen.
6. Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Der
Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode solange im Amt bis ein neuer Vorstand
gewählt ist.
7. Die Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, werden von der
Mitgliederversammlung für drei Jahre bestimmt. Der am längsten amtierende Prüfer scheidet
jeweils aus. Eine direkte Wiederwahl ist ausgeschlossen.
8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der
nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist
berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen.
Scheiden jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des
Vorstands aus, ist der Vorstand verpflichtet, umgehend mit einer Frist von einem Monat, eine
außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.
9. Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmung ein Wahlleiter zu wählen.
Dieser führt die Wahlen durch.
10. Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder als Kassenprüfer ist gewählt, wenn er mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der
Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der
erzielten Höchststimmenzahl eine Stichwahl durchgeführt.
11. Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
Reisekosten und Sachaufwand können unter Beachtung steuerlicher Grundsätze erstattet
werden.
12. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen
Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn
dies von einem Vorstandsmitglied beantragt wird. Die Chorleitung kann mit beratender
Stimme zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Ein Vorstandsbeschluss kann auf
schriftlichem Wege oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung hierzu oder zu der beschließenden Regelung erklären.
13. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
14. Über die Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist allen
Vorstandsmitgliedern zuzustellen.
§ 11 Kassenprüfung
1. Die gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines
Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht
der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens,
ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich
auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Rechtfertigung von
getätigten Ausgaben.
2. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch
außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem
Anlass vorgenommen werden.
§ 12 Wirtschaftsführung
1. Bei Rechtsgeschäften, deren finanzielle Auswirkung 5.000 Euro je Einzelfall übersteigt, ist
ein Beschluss der Mitgliederversammlung einzuholen. Ansonsten obliegt die Bewirtschaftung
der Vereinsmittel dem Vorstand.
2. Allgemein anfallende Kosten und Einzelbeträge bis 100 Euro entscheidet der Vorsitzende
allein.
§ 13 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins kann nur durch die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen
Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den Markt Eckental, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zur Förderung der musikalischen/kulturellen Aufgaben zu verwenden hat.
3. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten
Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige
Entscheidung trifft.
§ 14 Anfechtung von Beschlüssen
Die Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist längstens innerhalb von zwei
Monaten nach dem Tag der Mitgliederversammlung möglich.
§ 15 Gültigkeit
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 1. Juli 2011 beschlossen.
Beitragsordnung des MGV Liederkranz Brand
§ 1 Beitragsfestsetzung
(1) Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit den Basisbeitrag der Mitglieder als Jahresbeitrag.
(2) Es kann ein einheitlicher Basisbeitrag für alle Mitglieder oder unterschiedliche Basisbeiträge für aktive und passive
Mitglieder festgesetzt werden.
(3) Den Basisbeitrag zahlen alle Mitglieder, die nicht gemäß § 2 beitragsfrei sind bzw. gemäß § 3, § 4 oder § 9 einen
ermäßigten Beitrag zahlen.
(4) Zusätzlich kann ein Höchstbeitrag für Familien beschlossen werden. Als Familie gelten Eltern mit Ihren Kindern,
die gemäß § 3 einen Anspruch auf Beitragsermäßigung haben.
§ 2 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder (auch Ehrenvorstände oder Ehrenchorleiter) sind gemäß Satzung von der Beitragspflicht entbunden.
§ 3 Jugendermäßigung
Schüler, Studenten, Auszubildende, Grundwehrdienstleistende, Zivildienstleistende sowie sonstige Mitglieder, deren
Eltern für sie Anspruch auf Kindergeld haben, zahlen auf Antrag die Hälfte des Basisbeitrags. Auf Anforderung ist ein
entsprechender Nachweis zur Einsicht beim Kassier oder 1. Vorstand vorzulegen.
§ 4 Soziale Härtefälle
Über vorübergehende Beitragsermäßigungen und Beitragsaussetzungen für soziale Härtefälle entscheidet die
Vorstandschaft auf Antrag.
§ 5 Beitragsfälligkeit
(1) Der Jahresbeitrag wird lt. Satzung zu Beginn des Kalenderjahres fällig.
(2) Die Vereinsleitung kann den Jahresbeitrag jederzeit in einem Betrag oder in mehreren gleichen Raten einheben.
(3) Der Beitrag wird per Lastschrift vom Konto eingehoben. Sofern durch falsche Kontoangaben, die das Mitglied zu
verantworten hat, Bankgebühren entstehen (Rücklastschrift), werden diese Gebühren zusätzlich zum Beitrag fällig.
(4) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, entrichten ihren Beitrag per Überweisung oder in bar
(beim Kassier) bis spätestens zum 15. Februar des Beitragsjahres.
(5) Der Beitragspflichtige muss anhand der Quittung oder des Lastschriftbelegs erkennen können, für welchen
Zeitraum der Beitrag erhoben wurde.
§ 6 Mitgliedschaftsbeginn
(1) Mitglieder, die im Monat Januar in den Verein eintreten, werden zum 1. Januar aufgenommen und zahlen den
vollen Jahresbeitrag.
(2) Mitglieder, die ab Februar in den Verein eintreten, zahlen den Beitrag anteilig für alle vollen Monate der
Mitgliedschaft. Der anteilige Beitrag kann nach oben auf volle 10 Cent aufgerundet werden.
§ 7 Mitgliedschaftsende
(1) Die Mitgliedschaft kann gemäß Satzung im Laufe des Kalenderjahres nur durch Tod oder Ausschluss beendet
werden.
(2) Sofern bei der Erstellung des Lastschrifteinzugs der Tod des Mitglieds bereits bekannt ist, wird auf eine Erhebung
des Beitrags generell verzichtet.
(3) Beitragsrückerstattungen wegen Todes oder Ausschlusses erfolgen nicht.
§ 8 Beitragserhöhungen
Die Generalversammlung kann den Beitrag nur erhöhen, falls die fristgemäße Einladung einen entsprechenden
Tagesordnungspunkt enthält (z.B. „Beitragserhöhung“, „Beitragsanpassung“).
§ 9 Übergangsbestimmungen
Bereits in der Vergangenheit gewährte Ermäßigungen bleiben auch in Zukunft erhalten.
Beschlossen von der Generalversammlung am 9. März 2001. |